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Allgemeine Geschäftsbedingungen
RECHTLICH UNVERBINDLICHE ÜBERSETZUNG
I. Einführungsbestimmungen
Artikel 1
Bausparen
- Eine Person, die mit der Bausparkasse der Tschechischen Sparkasse, a. s., (im folgenden nur "Bausparkasse")
einen schriftlichen Bausparvertrag schließt, wird mit diesem Zeitpunkt zum Bausparer des Bausparens (im folgenden
nur "Bausparer").
- Das Bausparen ist das zielgerichtete Sparen, das
- in der Entgegennahme von Einlagen von Bausparern,
- in der Gewährung von Darlehen den Bausparern,
- in der Gewährung einer Bausparzulage den Bausparern - natürlichen Personen (im folgenden nur
"Staatsförderung") besteht.
- Das Bausparen eines Bausparers in der Bausparkasse richtet sich nach:
- dem Gesetz Nr. 96/1993 Slg. über Bauspartätigkeit und deren Staatsförderung und über die Ergänzung
des Gesetzes des Tschechischen Nationalrates Nr. 586/1992 Slg. über Einkommensteuern, in der Fassung des
Gesetzes des Tschechischen Nationalrates Nr. 35/1993 Slg., in der Fassung späterer Vorschriften
(im folgenden nur "Gesetz"),
- dem Bausparvertrag, dessen untrennbarer Bestandteil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Bausparen
der Bausparkasse der Tschechischen Sparkasse, a. s. (im folgenden nur "Bedingungen") sind,
- dem Vertrag über die Gewährung eines Bauspardarlehens oder nach dem Vertrag über die Gewährung eines
Zwischendarlehens und eines Bauspardarlehens, deren untrennbarer Bestandteil die Kreditbedingungen der
Bausparkasse der Tschechischen Sparkasse, a. s. (im folgenden nur "Kreditbedingungen") sind.
II. Bausparvertrag
Artikel 2
Gegenstand und Abschluß eines Bausparvertrags
- Gegenstand eines Bausparvertrags sind insbesondere:
- die Verpflichtung der Bausparkasse:
- ein Bausparguthabenkonto zu errichten und zu führen (im folgenden nur "Konto"), dessen Nummer
ident mit der Nummer des Bausparvertrags ist,
- das Guthaben im Einklang mit dem Bausparvertrag zu verzinsen,
- die Gewährung einer Staatsförderung zu den gesetzlich festgelegten Konditionen zu vermitteln,
- dem Bausparer ein Bauspardarlehen bei der Erfüllung der durch das Gesetz und die Bedingungen
festgelegten Konditionen zu gewähren,
- die Verpflichtung des Bausparers:
- die Abschlußgebühr fristgemäß zu entrichten,
- die Geldeinlagen betrags- und termingerecht zu leisten,
- gegenüber der Bausparkasse unverzüglich Änderungen jener Angaben schriftlich bekanntzugeben,
die im Bausparvertrag angeführt sind und die seine Person betreffen, insbesondere sämtliche
Tatsachen, die mit der Erfüllung der durch das Gesetz und die Bedingungen festgelegten Konditionen
zusammenhängen.
- Der Interessent um den Abschluß eines Bausparvertrags mit der Bausparkasse (im folgenden nur "Interessent") reicht
den Antrag auf den Abschluß eines Bausparvertrags ("Antrag") mittels eines Formulars der Bausparkasse ein. Im Antrag
hat der Interessent die verlangten persönlichen Angaben anzuführen, er wählt die Höhe der Zielsumme, die
Bausparvariante, die Höhe der monatlichen Geldeinlagen und er erklärt, ob er die Staatsförderung verlangt.
- Der Bausparvertrag gilt als abgeschlossen mit dem Tag, an dem die Annahme des Antrags von der Bausparkasse
(gem. §§ 43c und 44 BGB) wirksam wird. Der Bausparvertrag kann für Bausparkasse von ihrem schriftlich ermächtigten
Vertreter, einem dazu berechtigten Mitarbeiter oder einem dazu berechtigten Mitarbeiter der Tschechischen Sparkasse,
a. s. abgeschlossen werden. Diese können nicht Anträge natürlicher Personen mit einer Zielsumme von über 1 000 000 CZK,
die Anträge natürlicher Personen, die keine Bürger der Tschechischen Republik sind, sowie Anträge anderer Personen,
die keine natürlichen Personen sind, entgegen nehmen; solche Antrage werden von ihnen übernommen und an den Sitz
der Bausparkasse in Vinohradská 180/1632, 130 11 Prag 3 weitergeleitet. Die im Widerspruch mit dem Gesetz und den
Bedingungen abgeschlossenen Bausparverträge sind von Anfang an nichtig.
- Bausparkasse hat das Recht, den Antrag des Interessenten nicht anzunehmen.
- Für eine minderjährige natürliche Person oder für eine natürliche Person, die ihrer Handlungsfähigkeit teilweise
oder vollständig für verlustig erklärt wurde, schließen den Bausparvertrag ihre gesetzlichen Vertreter, soweit eine
Rechtsvorschrift nichts anderes festlegt; für eine andere als natürliche Person die dazu berechtigten Personen. Diese
Bestimmung erstreckt sich auch auf sonstige für diese Bausparer getätigte Handlungen.
- Der Bausparvertrag, das damit gegründete Schuldverhältnis sowie weitere daran anknüpfende Rechtsverhältnisse
richten sich nach dem gültigen Recht der Tschechischen Republik. Zur Verhandlung und Entscheidung aller
Streitigkeiten bezüglich der Rechte und Pflichten aus dem Bausparvertrag, aus dem daraus entstandenen
Schuldverhältnis und aus weiteren daran anknüpfenden Rechtsverhältnissen sind ausschließlich die Gerichte
in der Tschechischen Republik in Übereinstimmung mit den gültigen Rechtsvorschriften der Tschechischen Republik
sachlich und örtlich zuständig.
Artikel 3
Zielsumme
- Der Bausparvertrag wird auf eine konkrete Zielsumme des Bausparens abgeschlossen (im folgenden nur "Zielsumme"),
die sich als Summe der Einlagen, der Staatsförderung, des Bauspardarlehens und der Zinsen für die Einlagen und die
Staatsförderung, abzüglich der Einkommensteuer aus dieser Zinsen, ergibt.
- Die Summe der auf das Konto eingegangenen Einlagen, der Guthabenzinsen und der Zinsen für die gutgeschriebenen
Staatsförderungenvorschüsse, abzüglich der Einkommensteuer aus den gutgeschriebenen Zinsen und der seitens der
Bausparkasse berechneten Zahlungen, bildet die Ansparsumme.
- Die Staatsförderung bildet gemeinsam mit der Ansparsumme das Guthaben.
- Die Höhe der Zielsumme wird in ganzen Tausend Kronen vereinbart und sie beträgt mindestens 40 000 CZK.
Artikel 4
Bausparvariante
- Die Bausparvariante beeinflußt die Länge der Wartezeit auf die Möglichkeit der Gewährung eines Bauspardarlehens,
die Höhe der Tilgungsraten für das Bauspardarlehen und dessen Tilgungsdauer.
- Die Bausparvarianten sind insbesondere:
- Standardvariante,
- Schnellvariante.
- Die Bausparkasse kann auch weitere Bausparvarianten anbieten. Weitere Bausparvarianten veröffentlicht die
Bausparkasse insbesondere in der Form einer Mitteilung der Bausparkasse der Tschechischen Sparkasse, a. s.,
(im folgenden nur "Mitteilung") am Sitz und an den Geschäftsstellen der Bausparkasse sowie auf den Internetseiten
der Bausparkasse.
Artikel 5
Abschlußgebühr
- Die Höhe der Abschlußgebühr ist im Gebührentarifbuch der Bausparkasse der Tschechischen Sparkasse, a. s. für
Bankgeschäfte (im folgenden nur "Tarifbuch") angeführt. Das Tarifbuch wird von der Bausparkasse am Sitz, an den
Geschäftsstellen der Bausparkasse sowie auf den Internetseiten der Bausparkasse veröffentlicht.
- Der Bausparer ist verpflichtet, die Abschlußgebühr unverzüglich zu entrichten, spätestens jedoch innerhalb von
zwei Monaten nach Abschluß des Bausparvertrags. Sämtliche vom Bausparer geleisteten Zahlungen werden vorweg an die
fällige Gebühr bis zum Zeitpunkt deren vollständigen Bezahlung angerechnet.
- Bei der Erhöhung der Zielsumme ist der Bausparer verpflichtet, die Gebühr im Einklang mit dem Tarifbuch in solcher
Höhe zu entrichten, die nach dem Unterschiedsbetrag zwischen der neuen und der ursprünglichen Zielsumme festgelegt
wird. Diese Gebühr wird an das Guthaben des Bausparers angerechnet, soweit sie nicht auf eine andere Art und Weise
bezahlt wird.
- Weder die entrichtete Abschlußgebühr, noch die Gebühr für die Erhöhung der Zielsumme noch ihr Teilbetrag wird
erstattet, und zwar nicht einmal bei der Ermäßigung der Zielsumme.
Artikel 6
Bausparkonto
- Das Bausparerkonto wird geführt und die Einlagen werden in tschechischen Kronen entgegengenommen. Der Bausparer
spart in der Form von gleichbleibenden monatlichen im Bausparvertrag vereinbarten Einlagen. Die Bausparkasse kann
einmalige und außerordentliche Einlagen entgegennehmen.
- Die Einlage gilt als geleistet mit dem Tag ihrer Gutschreibung auf das Bausparerkonto.
- Der Bausparer ist nicht berechtigt, Geldeinlagen auf das Konto anzulegen, soweit das Guthaben gleich oder höher
als die vereinbarte Zielsumme ist. Die Bausparkasse hat das Recht, jene Zahlung zurückzuerstatten, welche bewirken
würde, daß das Guthaben des Bausparers die vereinbarte Zielsumme überschreitet, sowie die Zahlung auf das Konto,
auf welchem bereits solcher Zustand eingetreten ist.
- Falls das Guthaben höher als die vereinbarte Zielsumme ist, ist die Bausparkasse nach vorheriger Bekanntmachung
berechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen.
- Wird das Guthaben nach Beendigung der Bausparlaufzeit höher als die vereinbarte Zielsumme, wird die Bausparkasse
die Gebühr an das Guthaben so anrechnen, als ob der Bausparer die Zielsumme nach Absatz 3 des Artikels 5 der
Bedingungen erhöht hat. Die Absätze 3 und 4 dieses Artikels sind damit nicht berührt.
Artikel 7
Verzinsung
- Das Guthaben wird mit einem im Bausparvertrag angeführten Jahreszinssatz verzinst. Die Art der Verzinsung wird
in der Mitteilung angeführt.
- Die Bausparkasse hat die Möglichkeit, dem Bausparer neben dem Guthabenzinssatz noch eine Zinsbegünstigung zu
gewähren, deren Höhe in der Mitteilung verlautbart wird. Die Bausparkasse hat das Recht, diese Zinsbegünstigung
nur bestimmten Bausparer gruppen zu gewähren.
- Nach Ablauf von 6 Jahren nach dem Tag des Bausparvertragsabschlusses und bei der Erfüllung weiterer durch das
Gesetz festgelegten Konditionen hat die Bausparkasse das Recht, den Guthabenzinssatz einseitig zu ändern, und zwar
periodisch. Die Höhe des angepaßten Zinssatzes verlautbart die Bausparkasse in der Mitteilung. Über die Ausübung
dieses Rechtes wird der Bausparer schriftlich informiert.
- Die Verzinsung des Bausparersguthabens beginnt mit dem Tag der Gutschreibung der Einlage und weiterer Zahlungen
auf dieses Konto und endet mit dem Tag, der dem Tag der Auszahlung des Guthabens oder dessen Vortrag auf ein anderes
Konto vorhergeht. Die Gutschreibung der Zinsen erfolgt auf das Bausparerkonto regelmäßig jeweils zum 31. 12. des
jeweiligen Kalenderjahres und zum Tag der Auszahlung des Guthabens. Die Zinsen werden dem Bausparer nicht gesondert
ausbezahlt.
Artikel 8
Staatsförderung
- Die Bausparkasse vermittelt dem Bausparer die Gewährung der staatlichen Förderung zu den durch das Gesetz
festgelegten Konditionen.
- Der Bausparer ist verpflichtet, gegenüber der Bausparkasse sämtliche Änderungen schriftlich bekanntzugeben,
welche die Erfüllung der durch das Gesetz für die Anerkennung der staatlichen Förderung festgelegten Bedingungen
betreffen. Bis zu dem Zeitpunkt, als Bausparkasse eine solche Bekanntmachung erhält, nimmt man an, daß keine solche
Änderungen eingetreten sind und der Anspruch des Bausparers auf die Staatsförderung fortbesteht.
- Der Bausparer verpflichtet sich, jene Staatsförderung an die Bausparkasse zurückzuerstatten, welche ihm im
Widerspruch mit den durch das Gesetz für ihre Anerkennung festgelegten Bedingungen ausbezahlt wurde, und zwar
in der Frist, welche von der Bausparkasse in der schriftlichen Aufforderung zur Rückerstattung der Staatsförderung
angeführt wird.
Artikel 9
Änderungen des Bausparvertrags
- Aufgrund einer zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse getroffenen schriftlichen Vereinbarung führt
die Bausparkasse folgende Änderungen des Bausparvertrags durch:
- Erhöhung der Zielsumme,
- Ermäßigung der Zielsumme,
- Änderung der Bausparvariante,
- Änderung der Höhe der Monatseinlage,
- Änderung der Anforderung bezüglich der Staatsförderung,
- sonstige Änderungen.
- Bei der Änderung des Bausparvertrags nach den Buchstaben a) bis c) des Absatzes 1 dieses Artikels wird die
Möglichkeit der Gewährung eines Bauspardarlehens für den Bausparer verschoben. Die Bewertung des geänderten
Bausparvertrags hinsichtlich der Möglichkeit der Gewährung eines Bauspardarlehens nach Artikel 16 der Bedingungen
kann frühestens nach Ablauf der in der Mitteilung bekanntgemachten Frist vorgenommen werden, allerdings nicht
länger als sechs Monate nach Abschluß der Vereinbarung über eine solche Änderung des Bausparvertrags.
- Die Vereinbarung über die Änderung des Bausparvertrags kann nur bis zur Beendigung der Bausparlaufzeit
getroffen werden. Der Bausparer ist berechtigt, die Erklärung nach Buchst. e) des Absatzes 1 dieses Artikels
einmal im Laufe des Kalenderjahres zu ändern.
Artikel 10
Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich aus dem Bausparvertrag ergeben
- Weder die Rechte noch die Pflichten des Bausparers, die sich aus dem Bausparvertrag ergeben, können auf eine
andere Person übertragen werden.
- Der Bausparer kann mit der schriftlichen Zustimmung der Bausparkasse den Anspruch auf die Gewährung eines
Bauspardarlehens auf eine nahestehende Person übertragen, die zugleich ein Bausparer ist. Unter einer nahestehenden
Person versteht man nach dem Bauspargesetz Verwandte in der geraden Linie, Geschwister und Ehepartner. Die Gewährung
eines Bauspardarlehens erfolgt zu den im Bausparvertrag jenes Bausparers angeführten Konditionen, auf welchen die
Ansprüche der nahestehenen Personen auf die Gewährung eines Bauspardarlehens übertragen werden.
Artikel 11
Beendigung des Bausparvertrags
Der Bausparvertrag endet:
- mit der Tilgung des gewährten Bauspardarlehens,
- aufgrund einer zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse getroffenen schriftlichen Vereinbarung,
- mit Ablauf der Kündigungsfrist,
- mit dem Rücktritt vom Bausparvertrag,
- mit dem Rücktritt vom Vertrag über die Gewährung eines Bauspardarlehens,
- mit dem Untergang des Bausparers - einer juristischen Person,
- mit dem Tod des Bausparers - einer natürlichen Person, soweit das Gesetz nichts anderes festlegt,
- aufgrund weiterer sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Tatsachen.
Artikel 12
Kündigung des Bausparvertrags
- Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag jederzeit schriftlich zu kündigen, soweit er bereits nicht
einen Vertrag über die Gewährung eines Bauspardarlehens oder einen Vertrag über die Gewährung eines Zwischendarlehens
und eines Bauspardarlehens abgeschlossen hat. Die Kündigung muß über ein Formular der Bausparkasse erfolgen, das
mit den verlangten Angaben richtig und vollständig ausgefüllt werden muß, sie muß vom Bausparer eigenhändig
unterzeichnet werden und die Identität des Bausparers muß von einem befugten Mitarbeiter der Bausparkasse,
deren schriftlich ermächtigten Vertreter, von einem befugten Mitarbeiter der Èeská spoøitelna, a. s. oder amtlich
überprüft werden.
- In dem Fall, daß der Bausparer den Bausparvertrag nach der Erfüllung der durch das Gesetz für die Auszahlung
der Staatsförderung festgelegten Bedingungen beenden will, und ist er an der Gewährung eines Bauspardarlehens nicht
interessiert, hat er ebenfalls zu kündigen.
- Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag aus folgenden Gründen kündigen:
- aus den sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Gründen oder in dem Fall, daß der Bausparer den
vereinbarten Vertragskonditionen nicht nachkommt,
- in den im Bausparvertrag festgelegten Fällen,
- bei der Vollstreckung der Entscheidung durch Forderungsbefehl.
- Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien drei Kalendermonate und der Fristlauf beginnt vom ersten
Tag des nach der Zustellung der Kündigung an die andere Vertragspartei folgenden Kalendermonats. Aufgrund der
Vertragskündigung wird dem Bausparer ausschließlich das gesamte Guthaben ausbezahlt.
- Die Ansparsumme wird seitens der Bausparkasse aus dem Konto zu Gunsten des Bausparers bei der Erfüllung der
Bedingungen für ihre Auszahlung am nächstliegenden Arbeitstag abgebucht, der nach dem Tag folgt, an dem die
Kündigungsfrist abgelaufen ist (im Sinne des Gesetzes Nr. 124/2002 Slg. über Zahlungsverkehr, in der gültigen
Fassung). Bei der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen wird zu demselben Tag auch die auf dem
Bausparerkonto geführte Staatsförderung ausbezahlt.
- Sowohl der Bausparer als auch die Bausparkasse können die Kündigung schriftlich zurücknehmen, soweit damit
die andere Partei schriftlich ihre Zustimmung äußert und soweit die Auszahlung des Guthabens noch nicht eingeleitet
wurde. Ansonsten endet der Bausparvertrag mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.
Artikel 13
Rücktritt vom Bausparvertrag
- Die Bausparkasse ist berechtigt, vom Bausparvertrag in folgenden Fällen Rücktritt zu nehmen:
- soweit durch Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses die berechtigten Interessen der Bausparkasse
berührt würden; die Bausparkasse ist nicht verpflichtet, die Gründe dieses Rücktritts mitzuteilen,
- soweit der Bausparer die Abschlußgebühr nicht zur Gänze und fristgerecht nach Absatz 2 des Artikels 5
der Bedingungen entrichtet.
- Mit dem Rücktritt vom Bausparvertrag ist nicht berührt das Recht der Bausparkasse auf die vereinbarte
Vertragsstrafe, auf den Ersatz des durch die Verletzung des Bausparvertrags oder der Rechtsvorschriften entstandenen
Schadens, auf die Zahlungen für bereits dem Bausparer erbrachte Dienstleistungen und auf Verzugszinsen aus Forderungen,
denen der Bausparvertrag, von dem Rücktritt genommen wurde, zugrunde liegt.
Artikel 14
Tod des Bausparers
- Beim Todesfall des Bausparers gehen die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bausparen ergeben, auf den
hinterbliebenen Ehepartner über.
- Gibt es keinen hinterbliebenen Ehepartner, so sind die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Bausparen ergeben,
nur dann Erbschaftsgegenstand, wenn die Erben in der Vereinbarung über die Erbschaftsausenandersetzung vereinbaren,
daß die Rechte und Pflichten aus dem Bausparen einer von ihnen übernimmt.
- Kommt unter den Erben keine Vereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels zustande, so erlischt der Bausparvertrag
mit dem Todestag des Erblassers und im Nachlaßverfahren wird nur die Ansparsumme einschließlich der Zinsen und des
anteiligen Betrags der Staatsförderung zum Todestag des Bausparers auseinandergesetzt.
III. Bauspardarlehen
Artikel 15
Grundbestimmungen
- Das Bauspardarlehen kann dem Bausparer höchstens in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Zielsumme und dem
zum Tag der Zustellung des Vertrags über die Gewährung eines Bauspardarlehens in den Sitz der Bausparkasse
angesammelten Bausparguthaben.
- Das Bauspardarlehen wird von der Bausparkasse dem Bausparer nur für die Finanzierung der Wohnbedürfnisse gewährt.
Wird dieses Darlehen vor der Erfüllung der durch das Gesetz für die Auszahlung der Staatsförderung festgelegten
Bedingungen gewährt, so müssen für die Finanzierung der Wohnbedürfnisse auch die Ansparsumme und die Staatsförderung
verwendet werden.
- Der Wohnbedarf, für welchen die Bausparkasse ein Bauspardarlehen gewährt, muß sich auf dem Gebiet der
Tschechischen Republik befinden. Die Wohnbedürfnisse sind im Gesetz definiert.
Artikel 16
Bedingungen für die Gewährung eines Bauspardarlehens
- Die Bausparkasse führt die Bewertung der Bausparverträge nach den im Absatz 2 dieses Artikels angeführten
Bedingungen einmal monatlich durch, und zwar für den jeweiligen Monat jeweils zum letzten Kalendertag dieses
Monats (im folgenden nur "Bewertungsstichtag").
- Das Bauspardarlehen kann von der Bausparkasse jenem Bausparer gewährt werden, der zugleich sämtliche folgenden
Bedingungen erfüllt:
- vom Abschluß des Bausparvertrags sind mindestens 24 Monate abgelaufen;
- zum Bewertungsstichtag für den jeweiligen Kalendermonat erreichte die Ansparsumme gemeinsam mit den auf
dem Bausparerkonto geführten Staatsförderungenvorschüssen mindestens 40 vom Hundert der Zielsumme; die
Bausparkasse kann im Rahmen ihrer Geschäftspolitik dieses Mindestprozent der Zielsumme ändern und in einer
Mitteilung verkünden; und
- die Bewertungszahl des Bausparvertrags des Bausparers (im folgenden nur "Bewertungszahl") erreichte zum
Bewertungsstichtag solcher Höhe, welche von der Bausparkasse in einer Mitteilung für jenen Zeitraum, in
welchen der Bewertungsstichtag fällt, festgelegt wurde.
- Die Bewertungszahl wird so ermittelt, daß die Summe des Ansparbetrags, der auf dem Bausparerkonto geführten
Staatsförderungenvorschüsse und des Zinsfaktors durch vier Promille des Zielbetrags dividiert wird.
BH = ( UÈ + SP + ÚF ) / ( 0,004 x CÈ )
Legende:
BH = Bewertungszahl
UÈ = Ansparbetrag
SP = auf dem Bausparerkonto geführte Staatsförderungenvorschüsse
ÚF = Zinsenfaktor
CÈ = Zielsumme
Der Zinsenfaktor stellt den Multiplikand aller auf dem Bausparerkonto zum Bewertungsstichtag gutgeschriebenen Zinsen
aus Guthaben und Staatsförderungen dar. Der Wert dieses Multiplikandes wird in der Mitteilung angeführt. Die Zinsen,
auf welche der Bausparer zum Bewertungsstichtag Anspruch hat und die auf seinem Konto noch nicht gutgeschrieben sind,
werden zwecks Ermittlung der Bewertungszahl als bereits gutgeschriebene Zinsen beurteilt. Im Falle des Angebots einer
neuen Bausparvariante gibt die Bausparkasse in der Mitteilung auch die Höhe des Zinsenfaktors für diese Variante
bekannt.
Artikel 17
Bekanntmachung über die Möglichkeit der Gewährung eines Bauspardarlehens
- Falls der Bausparer die im Absatz 2 des Artikels 16 angeführten Bedingungen für die Gewährung eines
Bauspardarlehens erfüllt, übersendet ihm die Bausparkasse eine schriftliche Mitteilung über die Möglichkeit
der Gewährung eines Bauspardarlehens (im folgenden nur "Mitteilung").
- Wird vom Bausparer innerhalb einer in der Mitteilung gesetzten Frist kein schriftlicher Antrag auf die Gewährung
eines Bauspardarlehens an die Bausparkasse zugestellt, so erlischt sein Anspruch auf dieses Darlehen im angebotenen
Termin. Der Bausparer kann jedoch dieses Bauspardarlehen jederzeit wiederholt bei der Bausparkasse schriftlich
beantragen. Sein Antrag wird von der Bausparkasse in den nächsten Bewertungstermin aufgenommen, welcher nach der
Zustellung des Antrags an die Bausparkasse folgt.
Artikel 18
Gewährung und Inanspruchnahme des Bauspardarlehens
- Die konkreten Bedingungen für die Gewährung eines Bauspardarlehens sind Gegenstand eines Bauspardarlehensvertrags.
- Nutzt der Bausparer die Möglichkeit der Gewährung eines Bauspardarlehens aus, wird die Bausparkasse mit ihm einen
Bauspardarlehensvertrag abschließen, soweit der Bausparer gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt:
- er wird den Rückfluß des Bauspardarlehensbetrags nachweisen, d. h. die Fähigkeit, dieses Darlehen
einschließlich der Zinsen und des weiteren Zubehörs rückzuführen;
- er wird die Sicherung des Bauspardarlehens nach den Bedingungen der Bausparkasse nachweisen;
- er wird die Zweckmäßigkeit der Verwendung des Bauspardarlehens, gegebenenfalls der Ansparsumme und der
Staatsförderung im Falle der Gewährung eines Bauspardarlehens vor der Erfüllung der durch das Gesetz für die
Auszahlung der Staatsförderung festgelegten Bedingungen nachweisen, und zwar im Einklang mit dem Artikel 15
der Bedingungen; und
- er wird die erforderlichen Unterlagen zum Abschluß eines Bauspardarlehensvertrags liefern.
- Zur Erfüllung der Bedingungen für den Abschluß eines Bauspardarlehensvertrags nach dem vorherigen Absatz wird
dem Bausparer seitens der Bausparkasse eine Sechs-Monats-Frist ab dem Bewertungsstichtag nach Absatz 1 des Artikels
16 der Bedingungen anberaumt. Diese Frist kann seitens der Bausparkasse in außerordentlichen Fällen prolongiert
werden. Werden die verlangten Unterlagen seitens des Bausparers nicht einmal in der prolongierten Frist vorgelegt,
so ist die Bausparkasse berechtigt, den Antrag auf Gewährung eines Bauspardarlehens nicht anzunehmen.
- Die Bausparkasse ist verpflichtet, bei der Erfüllung aller Bedingungen den Bauspardarlehensvertrag spätestens
innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage sämtlicher Unterlagen vorzubereiten.
- Erfüllt der Bausparer nicht die Bedingungen für die Gewährung eines Bauspardarlehens nach den Absätzen 2 und 3
dieses Artikels, und nimmt die Bausparkasse seinen Antrag auf Abschluß eines Bauspardarlehensvertrags nicht an, kann
der Bausparer das Sparen fortsetzen, soweit keine Beendigung des Bausparvertrags nach Artikel 11 der Bedingungen
erfolgt ist.
- Die Inanspruchnahme des gewährten Bauspardarlehens kann erst nach der Auszahlung des Guthabens des Bausparers
eingeleitet werden, wobei sich der Anspruch auf die Auszahlung der Staatsförderung nach dem Gesetz richtet.
- Für die Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung eines Bauspardarlehens nach Absatz 2 des Artikels 16 der
Bedingungen und nach der Erfüllung der durch das Gesetz für die Auszahlung der Staatsförderung festgelegten
Bedingungen kann der Bausparer das Guthaben gesondert vom Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Den
Bauspardarlehensvertrag kann der Bausparer jederzeit während der festgelegten Reservierungszeit abschließen. Die
Reservierungszeit für den Abschluß eines Bauspardarlehensvertrags beginnt mit dem Tag der Auszahlung des Guthabens
und ihre Dauer wird von der Bausparkasse in einer Mitteilung verkündet.
Artikel 19
Sicherung des Bauspardarlehens
- Der Rücklauf der gewährten Bauspardarlehensmittel kann durch Errichtung eines Pfandrechtes, durch
Bürgschaftsverpflichtung einer Drittperson, durch Vinkulierung der Einlage oder des Guthabens bei einem Geldinstitut
oder durch sonstige Sicherungsmittel gesichert werden.
- Für die Sicherung der sich aus dem Bauspardarlehensvertrag ergebenden Verpflichtungen kann die Bausparkasse den
Abschluß eines Bauspardarlehensvertrags durch die Pflicht des Bausparers bedingen, eine Lebensversicherung, ggf.
Kreditversicherung abzuschließen.
- Wird Gegenstand des Pfandrechtes eine bewegliche oder unbewegliche Sache, dann kann die Bausparkasse als eine
Bedingung für den Abschluß eines Bauspardarlehensvertrags oder dessen nachträgliche Sicherung die Versicherung
solcher Sache verlangen, und zwar über die gesamte Laufzeit des Pfandvertrags.
- Forderungen aus einem nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels abgeschlossenen Versicherungsvertrag müssen
zu Gunsten der Bausparkasse zur Sicherung deren Forderungen aus dem Bauspardarlehensvertrag verpfändet werden.
Artikel 20
Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens
- Das Bauspardarlehen wird mit einem Jahreszinssatz verzinst, welcher im Bausparvertrag und im
Bauspardarlehensvertrag, ggf. im Vertrag über die Gewährung eines Zwischendarlehens und eines Bauspardarlehens
angeführt ist. Die Zinsen werden vom ausstehenden Betrag bezahlt. Die Verzinsung des Bauspardarlehens beginnt mit
dem Tag der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens oder eines Teiles davon.
- Die Bedingungen für die Tilgung eines Bauspardarlehens sind im Bauspardarlehensvertrag angeführt. Die Tilgungsraten
für das Bauspardarlehen umfassen auch die Zinsen aus diesem Darlehen. Die erste Tilgungsrate hat der Bausparer
im Regelfall bis zum Ende des nach Beginn der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens folgenden Kalendermonats zu
leisten.
- Die Vorgangsweise für die Festlegung der monatlichen Mindesttilgungsrate für das Bauspardarlehen wird in der
Mitteilung angeführt.
- Der Bausparer ist berechtigt, eine außerordentliche Tilgungsrate für das Bauspardarlehen über den Rahmen der
im Bauspardarlehensvertrag vereinbarten Tilgungsraten hinaus zu leisten, und zwar nach den im Bauspardarlehensvertrag
festgelegten Bedingungen.
- Die Bausparkasse hat das Recht, vom Bauspardarlehensvertrag in den im Bauspardarlehensvertrag angeführten Fällen
oder in anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften zurückzutreten und die sofortige Rückzahlung des gewährten
Bauspardarlehens einschließlich der Staatsförderung, der Zinsen, Sanktionen, Kosten und fälligen Gebühren, die
mit diesem Bauspardarlehen verbunden sind, zu verlangen.
- Mit dem Rücktritt vom Bauspardarlehensvertrag ist jedoch das Recht der Bausparkasse auf die vereinbarte
Vertragsstrafe, auf den Ersatz eines durch die Verletzung des Bauspardarlehensvertrags oder der Rechtsvorschriften
entstandenen Schadens, auf die Zahlungen für dem Bausparer bereits erbrachte Dienstleistungen sowie auf vereinbarte
Zinsen und Verzugszinsen aus Forderungen, denen der Bauspardarlehensvertrag, vom welchem Rücktritt genommen wurde,
zugrunde liegt.
IV. Zwischendarlehen
Artikel 21
Zwischendarlehen
- Die Bausparkasse kann dem Bausparer für die Lösung seiner Wohnbedürfnisse ein Zwischendarlehen zu dem Zeitpunkt
gewähren, wann er die Bedingungen für die Gewährung eines Bauspardarlehens nach Artikel 16 der Bedingungen noch nicht
erfüllt hat. Die Bausparkasse ist berechtigt, dem Bausparer ein Zwischendarlehen höchstens bis zur Höhe der Zielsumme
zu gewähren.
- Das Zwischendarlehen hat der Bausparer bei der Bausparkasse schriftlich zu beantragen. Die Bausparkasse schließt
mit dem Bausparer einen Vertrag über die Gewährung eines Zwischendarlehens und eines Bauspardarlehens ausschließlich
in der Schriftform ab.
- Nach der Erfüllung sämtlicher Bedingungen nach Artikel 16 der Bedingungen erlischt die gesamte Forderung des
Bausparers gegen die Bausparkasse aus dem Bausparvertrag durch die Anrechnung an die Forderung der Bausparkasse aus
dem gewährten Zwischendarlehen. Der Restteil der Forderung der Bausparkasse aus dem gewährten Zwischendarlehen
erlischt zu demselben Zeitpunkt und er wird durch die Forderung der Bausparkasse gegen den Bausparer in derselben
Höhe aus dem gewährten Bauspardarlehen ersetzt. Die Rechte und Pflichten sowohl des Bausparers aus auch der
Bausparkasse, deren Gegenstand die neu entstandene Forderung ist, richten sich weiterhin vor allem nach denjenigen
Bestimmungen des Vertrags über die Gewährung eines Zwischendarlehens und eines Bauspardarlehens, die sich auf das
Bauspardarlehen beziehen.
- Auf das Zwischendarlehen beziehen sich sinngemäß jene Bestimmungen der Bedingungen, die für das Bauspardarlehen
gültig sind.
V. Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 22
Kommunikation und Zustellungen
- Die schriftliche Korrespondenz der Bausparkasse gilt als zugestellt, falls sie an die Adresse übersendet wurde,
die seitens des Bausparers gegenüber der Bausparkasse als letzte Zustellungsadresse schriftlich bekanntgegeben wurde.
Als Tag der Zustellung gilt in dem Fall, daß ein Schriftstück an die Bausparkasse als unzustellbar retourniert wird,
der Tag seiner Retournierung an die Bausparkasse.
- Die Eingaben des Bausparers sind für die Bausparkasse mit dem Tag ihrer Zustellung an die Adresse des Sitzes
der Bausparkasse wirksam.
- Der Bausparer ist verpflichtet, gegenüber der Bausparkasse unverzüglich und nachweislich die Änderung der Adresse
seines Daueraufenthaltes, der Zustellungsadresse, der Adresse des Sitzes bei einem Bausparer - einer anderen als
natürlichen Person, der Adresse des Aufenthaltsortes im Falle eines Bausparers, der kein Bürger der Tschechischen
Republik ist, das Abhandenkommen oder die Entwendung der Dokumente oder die Änderung anderer im Bausparvertrag,
im Bauspardarlehensvertrag, gegebenenfalls im Vertrag über die Gewährung eines Zwischendarlehens und eines
Bauspardarlehens angeführten Angaben, sowie die Änderung sämtlicher Tatsachen schriftlich bekannt zu geben, welche
Einfluß auf die Erfüllung der durch das Gesetz für die Anerkennung der Staatsförderung festgelegten Bedingungen
haben. Die Bausparkasse haftet nicht für allfällige dem Bausparer infolge der Nichteinhaltung der vorstehenden
Pflichten entstandene Schäden.
- Die Verhandlungssprache der Bausparkasse ist die tschechische Sprache.
Artikel 23
Kontoführung
- Der Bausparer ist verpflichtet, zu Gunsten der Bausparkasse Zahlungen für die Kontoführung sowie Zahlungen für
andere erbrachte Dienstleistungen nach dem Tarifbuch, welches zum Tag der letzen Leistungserbringung gültig war,
zu leisten, spätestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Der Bausparer nimmt zur Kenntnis und
ist damit einverstanden, daß die Bausparkasse berechtigt ist, das Tarifbuch zu ändern, und daß sie verpflichtet ist,
die aktuelle Fassung des Tarifbuches auf geeignete Art und Weise zu veröffentlichen.
- Die Zahlungen werden zu Lasten des Kontos bei der Durchführung der Handlung, gegebenenfalls zum Jahresabschluß
eingebucht, spätestens jedoch bei der Kontoauflösung, und sie gelten als geleistet mit der Anrechnung an das Guthaben
des Bausparers.
- Der Bausparer und die Bausparkasse haben in allen ihren schuldrechtlichen Beziehungen den Ausschluß der Bestimmung
(§ 361 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der gültigen Fassung) über das Aufrechnungsverbot
vereinbart.
- Die Bausparkasse übersendet dem Bausparer mindestens einmal jährlich den Kontoauszug aus seinem Konto, und zwar
spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres, jeweils mit dem Stand zum 31. Dezember des Vorjahres. Erhält die
Bausparkasse innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Kontoauszugs keine schriftliche Beanstandung seitens
des Bausparers, nimmt man an, daß der Bausparer sämtliche im Kontoauszug angeführten Angaben für richtig anerkannt
hat. Diese Bestimmung gilt auch für den Kontoauszug bezüglich das Bauspardarlehen und das Zwischendarlehen.
Artikel 24
Schlußbestimmungen
- Die Änderung der Bedingungen unterliegt der Genehmigung des Finanzministeriums.
- Die Bausparkasse unterliegt der Bankaufsicht der Tschechischen Nationalbank.
- Im Falle der Entziehung der Banklizenz oder des Untergangs der Bausparkasse wird in Bezug zu den Bausparern
im Einklang mit den Rechtsvorschriften vorgegangen.
- Die Bedingungen wurden mit dem Bescheid des Finanzministeriums vom 2. Januar 2004 zu Geschäftszahl 353/112076/2003
genehmigt, und zwar mit Wirkung ab 2. Januar 2004.
- Die Bedingungen erstrecken sich auf Bausparer, die einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, beginnend mit dem Tag
ihrer Wirksamkeit.
Bausparkasse der Tschechischen Sparkasse, a. s.
Friedrich Weiss, MBA, eigh.
stv. Vorstandsvorsitzender
und 1. Vize-Generaldirektor
Dipl.-Ing. Jiøí Plíšek, eigh.
Vorstandsvorsitzender
und Generaldirektor
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